Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als acht Meter beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
a. 21 Jahre,
b. 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach
aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Mindestalter:
a. 21 Jahre,
b. 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach
aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre, nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4
Absatz 2 des Brufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
c) 21 Jahre
aa. nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-
gesetzes oder
bb. nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach §4 Absatz 2 des Berufskraft-
fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km.
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach
aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im
Linienverkehr bis 50 km
Klasse DE:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter:
a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre, nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4
Absatz 2 des Brufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
c) 21 Jahre
aa. nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-
gesetzes oder
bb. nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach §4 Absatz 2 des Berufskraft-
fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km.
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach
aa. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bb. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden.
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluß einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im
Linienverkehr bis 50 km